FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Ziel des Gesetzes?
  •  Ziel ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte zu verbessern und insbesondere das Verbot
    von Kinderarbeit durchzusetzen.
  • Auch Umweltbelange sind relevant, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B.
    durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
Welche Unternehmen werden vom Gesetz erfasst?
  • Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (900 Unternehmen).
  • Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (4.800 Unternehmen).
  • Danach wird der Anwendungsbereich evaluiert.
Was sind die wichtigsten Regelungen?
  1. Verantwortung für die gesamte Lieferkette, dabei abgestufte Anforderungen an die
    Unternehmen:
    Die Anforderungen an die Unternehmen sind abgestuft nach:
    1. eigener Geschäftsbereich,
    2. unmittelbarer Zulieferer,
    3. mittelbarer Zulieferer
    und nach:
    › Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
    › dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
    › der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
    › der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens.
  2. Externe Überprüfung durch eine Behörde
    › Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes.
    › Sie kontrolliert die Unternehmensberichte, geht eingereichten Beschwerden nach und verhängt im Notfall auch Sanktionen.
  3. Mehr Rechte für Betroffene
    Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte nicht nur vor
    deutschen Gerichten geltend machen, sondern jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
    › Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem im Ausland Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen (Prozessstandschaft).
Was muss ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer tun?
  • Unternehmen müssen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch beim unmittelbaren Zulieferer folgende Maßnahmen umsetzen:
    Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
    Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschen-rechte durchführen.
    Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
    Beschwerdemechanismus einrichten.
    › Transparent öffentlich berichten.
  • Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.
  • Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimie-rung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Was muss ein Unternehmen beim mittelbaren Zulieferer tun?
  • Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kennt-niss von einem möglichen Verstoß erlangt.
  • In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
    › Eine Risikoanalyse durchzuführen.
    › Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
    Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
Gibt es eine Haftung für Unternehmen bei Menschenrechtsverletzun- gen in ihren Lieferketten?
  • Das Gesetz schafft keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Es gilt weiterhin die zivilrechtliche Haftung nach deutschem und ausländischem Recht.
Müssen Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden?
  • Das ist nicht Ziel des Gesetzes. Vielmehr geht es darum, Verbesserungen beim Menschenrechts-schutz im Rahmen der unternehmerischen Möglichkeiten in den Zulieferbetrieben dauerhaft zu verankern.
  • Es wird von keinem Unternehmen verlangt, die rechtlichen und politischen Rahmenbedin-gungen im Partnerland zu verändern.
  • Ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen ist nur dann geboten, wenn eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung festgestellt wurde und die bisherigen Maßnahmen des Konzepts innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfolgreich sind.
  • Gleichzeitig wird es substanzielle Unterstützungsangebote der Bundesregierung für Unterneh-men geben.
Wie wird das Gesetz durchgesetzt?
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährleistet die effektive Durchset-zung des Gesetzes. Es wird ein schlankes Berichtsverfahren aufbauen, auf dessen Grundlage die Kontrolle der Unternehmen sichergestellt wird.
  • Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder möglich.
  • Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.
Was ist neu hinzugekommen im Vergleich zum Regierungsentwurf?
  • Das Gesetz gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland, wenn sie insgesamt mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) bzw. 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigen.
  • Der Geschäftsbereich deutscher Unternehmen wird erweitert: kontrollierte Tochterunter-nehmen im Ausland werden zum eigenen Geschäftsbereich gerechnet und gelten nicht als erster Zulieferer.
  • Ein weiteres Umweltabkommen, das Basler Abkommen zu Abfallexporten, wurde ergänzt. Dieses dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
  • Beim mittelbaren Zulieferer gelten Brancheninitiativen als angemessene Präventionsmaß-
    nahme.
  • Betriebsräte müssen über die Umsetzung des Gesetzes informiert werden.
  • Klarstellung: Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
  • Klarstellung: Wenn ein Produktionsland internationale Abkommen nicht ratifiziert hat, ist das per se kein Grund, die Geschäftsbeziehungen in dieses Land abzubrechen.
  • Ein neuer Titel: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Brauchen wir nicht europaweite Regeln?
  • Das Ziel bleibt eine einheitliche europäische Regelung. Bis eine einheitliche europäische Regelung vorliegt, wird es voraussichtlich noch mehrere Jahre dauern.
  • Die EU-Gesetzgebung sollte gleichermaßen einen Kompromiss finden zwischen einem besseren Schutz der Menschenrechte, Machbarkeit für die Wirtschaft und Wirksamkeit für die Betroffenen.
  • Das deutsche Gesetz sollte als Blaupause für ein europäisches Gesetz dienen.

+49 (0) 6131 9722 400

info@lcc-s3plus.org

Feldbergstraße 23, Mainz

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Datenschutz

Translate »