Whistleblowing

Schutz für Hinweisgeber

In der heutigen Geschäftswelt ist es von entscheidender Bedeutung, dass Mitarbeiter in der Lage sind, Missstände zu melden, ohne Angst vor Repressalien zu haben. Die LCC GmbH bietet eine umfassende Dienstleistung, die Unternehmen dabei unterstützt, den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gerecht zu werden.

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Warum ist Whistleblowing wichtig?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern, ein internes Meldesystem einzurichten, das die Meldung von strafbewehrten Vergehen wie Steuerhinterziehung, Sanktions- und Exportverstößen sowie Umweltschutzverstößen ermöglicht.

Diese Dienstleistung von LCC GmbH stellt sicher, dass Unternehmen ein effektives System zur Verfügung haben, das sowohl den gesetzlichen Anforderungen des HinSchG entspricht als auch ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber schafft. Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz der Identität der Hinweisgeber sind essenziell, um ein offenes und verantwortungsbewusstes Arbeitsumfeld zu fördern. Indem wir diese wichtigen Prozesse unterstützen, tragen wir dazu bei, Integrität und Transparenz in Unternehmen zu stärken.

Whistleblowing

Hier die Fakten

Wen betrifft es?

Unternehmen ab 50 Mitarbeiter haben ein internes Meldesystem einzurichten

Was betrifft es?

Meldungen über Bußgeld – oder strafbewehrte Vergehen/Straftaten/Verstöße
(Steuerhinterziehung, Sanktions- und Exportverstöße, Straßenverkehrssicherheit (VBeförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, Umweltschutz etc.)

HinSchG – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de)

Grundsätze für Meldungen
  • Wahlrecht der meldenden Person zwischen interner oder externer Meldestelle
  • Vertraulichkeit des Melders, sofern diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. Ausnahmen gelten ebenfalls im Falle von z. B. Verstößen gegen geheimhaltungspflichten bezüglich der nationalen Sicherheit.
  • Vertraulichkeit aller in der Meldung genannten Personen.

Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Dokumentation der Meldungen
  • Die Meldestelle haben alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren.
  • Telefonische Meldungen
    Sprachaufzeichnung bei vorheriger Einwilligung sonst Wortprotokoll/Niederschrift
    Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen.
    Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
  • Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.
  • Reguläre Aufbewahrungsfrist 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Bei Bedarf kann die Meldung auch länger aufbewahrt werden um Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zu erfüllen (z. B. Strafverfahren) sofern erforderlich und verhältnismäßig
Zusammenfassung

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern, ein internes Meldesystem einzurichten, um Meldungen über strafbewehrte Vergehen wie Steuerhinterziehung, Sanktions- und Exportverstöße sowie Umweltschutz- und Verkehrssicherheitsfragen zu ermöglichen. Hinweisgeber können wählen, ob sie ihre Meldung intern oder extern machen möchten, und ihre Identität bleibt vertraulich, es sei denn, die Informationen sind absichtlich oder grob fahrlässig falsch. Die Vertraulichkeit der genannten Personen muss ebenfalls gewahrt bleiben. Alle eingehenden Meldungen müssen dokumentiert werden, wobei telefonische Meldungen nur mit Zustimmung des Hinweisgebers aufgezeichnet werden dürfen. Die reguläre Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen beträgt drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens, kann aber verlängert werden, um gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gesetz fördert den Schutz von Personen, die Missstände melden, und stellt sicher, dass Meldungen vertraulich behandelt werden.

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